| Bus muß vor Engstelle nicht hupen |
| Ein Busfahrer muß
vor einer engen Ortsdurchfahrt nicht hupen, wenn solch eine Pflicht für
breite Fahrzeuge bestehen würde, würde es zu einer unzumutbaren
Belästigung der Anwohner kommen. Daher verurteilte das Gericht eine
Autofahrerin zu vollem Schadensersatz, da diese an einer schmalen Stelle
mit einem entgegenkommenden Bus kollidiert war. Der Busfahrer hatte zum
Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug so weit rechts wie möglich gehalten
und war langsam gefahren. Die Autofahrerin hatte den Bus zu spät gesehen.
Oberlandesgericht Koblenz 12 U 1845/97 |