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Bus muß vor Engstelle nicht hupen

Ein Busfahrer muß vor einer engen Ortsdurchfahrt nicht hupen, wenn solch eine Pflicht für breite Fahrzeuge bestehen würde, würde es zu einer unzumutbaren Belästigung der Anwohner kommen. Daher verurteilte das Gericht eine Autofahrerin zu vollem Schadensersatz, da diese an einer schmalen Stelle mit einem entgegenkommenden Bus kollidiert war. Der Busfahrer hatte zum Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug so weit rechts wie möglich gehalten und war langsam gefahren. Die Autofahrerin hatte den Bus zu spät gesehen.
Oberlandesgericht Koblenz 12 U 1845/97
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