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Abschleppen auch bei Teilblockade

Selbst wenn ein Radweg von einem Auto nur teilweise zugeparkt ist, darf dieses abgeschleppt werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer hatte die Entfernung seines Wagens, der etwa 40 Zentimeter eines 1,75 Meter breiten Radwegs blockierte, als unverhältnismäßig betrachtet und zudem wegen der Kosten von DM 240 geklagt. Daß Radfahrer nicht wesentlich behindert worden seien und noch zahlreiche andere Fahrzeuge so geparkt gewesen seien wurde nicht akzeptiert. Bereits die Möglichkeit einer Behinderung von Fahrradfahrern rechtfertigt das Abschleppen. Dies ist auch nötig, um einer "negativen Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer" vorzubeugen.
Verwaltungsgericht Berlin, 9A 40.99
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