| Unzulässigkeit von Radarwarngeräten im Fahrzeug |
| Auf öffentlichen Straßen
dürfen Radarwarner nicht eingesetzt werden. Wird dennoch ein Verkehrsteilnehmer
mit einem entsprechenden Gerät bei einer polizeilichen Kontrolle angetroffen,
so darf das Gerät beschlagnahmt und sodann vernichtet werden. Eine
Aushändigung des Gerätes muß nicht erfolgen, da verhindert
werden soll, daß Verkehrsteilnehmer sich über die entsprechenden
Vorschriften hinwegsetzen. Die Straßenverkehrsordnung untersagt seit
Anfang 2002 das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen von technischen
Geräten, die der Verkehrsüberwachung dienen.
VGH Baden-Württemberg - AZ: 1 S 1925/01 |