Im Rahmen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG, nach der für Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im
Fahreigungsregister gespeichert werden, das StVG und die zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG erlassene Rechtsverordnung in der ab 1. Mai geltenden Fassung anzuwenden sind, gilt das Tattagprinzip.
Gegen die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, nach der frühere
Verkehrsverstöße bis 2019 nach altem Recht, einschließlich der tilgungshemmenden Wirkungen des § 29 Abs. 6 StVG a.F., getilgt und gelöscht werden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.