Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber einer
Fahrerlaubnis auf selbige freiwillig verzichtet, weil hierzu aufgrund seines
Punktestandes von mehr als 18 Punkten geraten wurde.
In einem solchen Fall werden die Punkte bei der Wiedererteilung nach Beibringung einer
MPU gelöscht.
Bei strikter Anwendung der Auslegung des
§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG im Falle des Verzichts bei einem Punktestand von mehr als 18 Punkten - wie im vorliegenden Fall - hätte das Landratsamt bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, die nach einem letztlich für den Betroffenen positiven medizinisch-psychologischen Gutachten und unter Beachtung des § 4 Abs. 10 StVG erfolgte, die Fahrerlaubnis sofort wieder entziehen müssen. Dieses Ergebnis ist nicht nachvollziehbar.