Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze

Verkehrsrecht

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Hs. 1 StVG gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 StVG zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen.

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