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Mit 18 Punkten ist der Lappen weg - da hilft auch kein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz!Die Berechnung des Punktestands des Antragstellers
(mit 18 Punkten) im Verkehrszentralregister entspricht der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zum sogenannten Tattagprinzip und ist deshalb
nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt der
Umstand, dass zwischen der letzten Tatbegehung (am 12.11.2008) und der
Entziehungsverfügung am 25. Februar 2011 ein Zeitraum von mehr als
zwei Jahren verstrichen ist, diese nicht als unverhältnismäßig
erscheinen. Der Zeitraum erklärt sich im Wesentlichen damit, dass
die Antragsgegnerin von dem Verkehrsverstoß am 12. November 2008
erst nach dessen rechtskräftiger Ahndung durch entsprechende Mitteilung
des Kraftfahrt-Bundesamts vom 3. Dezember 2010 Kenntnis erlangt hat. Das
Erreichen von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister führt
zu der grundsätzlich nicht widerleglichen Ungeeignetheitsvermutung,
welche die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs.
3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend nach sich zieht. Die nachträgliche Tilgung
von Punkten im Verkehrszentralregister oder eine nachträgliche Teilnahme
an einer verkehrspsychologischen Beratung vermögen dies ebenso wenig
zu ändern wie der vom Antragsteller angeführte Zeitablauf. Für
die Wiederherstellung der Fahreignung und die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
werden unter diesen Umständen in § 4 Abs. 10 StVG besondere Anforderungen
- unter anderem in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung - gestellt, die hier
nicht gegeben sind. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht
in dieser Hinsicht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Der
von ihm in Bezug genommene Beschluss des VGH Baden-Württemberg (vom
7.12.2010 - 10 S 2053/10 -, DAR 2011, 166) führt zu keiner anderen
Sichtweise. In dem Beschluss heißt es zutreffend, dass die Maßnahmen,
welche die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen
der dort genannten Punktezahlen zu treffen hat, rechtskräftig geahndete
Verkehrsverstöße voraussetzen. Davon unberührt bleibt,
dass für die Frage, wann eine bestimmte Anzahl von Punkten im Sinne
des Punktsystems erreicht wird, nach dem genannten Tattagprinzip auf das
Begehen der jeweils punkterelevanten Zuwiderhandlung abzustellen ist.
Für eine vom Punktsystem abweichende Vorgehensweise nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG war vorliegend kein Raum, insbesondere nicht für mildere Maßnahmen als die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde daher abgelehnt. |