Für einen Punktabzug
wegen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4
Abs. 3 S. 1 Nr. 3 S. 3 StVG ist der Tatzeitpunkt der Verkehrszuwiderhandlung
maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der Rechstskraft kommt es nicht an,
da der Maßnahmekatalog des § 4 Abs. 3 StVG sonst ins Leere ginge.