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Punktabzug - auf den Tatzeitpunkt kommt es an!

Für einen Punktabzug wegen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 S. 3 StVG ist der Tatzeitpunkt der Verkehrszuwiderhandlung maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der Rechstskraft kommt es nicht an, da der Maßnahmekatalog des § 4 Abs. 3 StVG sonst ins Leere ginge.

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