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Keine Klage auf PunkteabzugEine auf Punkteabzug gem.
§ 4 StVG gerichtete Verpflichtungsklage ist nicht zulässig. Über
eine Reduzierung der Punkte gem. § 4 StVG ist nicht durch gesonderten
Verwaltungsakt zu entscheiden. Ein Punkteabzug gem. § 4 V StVG ist
vielmehr lediglich inzident als ein Element bei der Berechnung des Punktestandes
im Rahmen einer Entscheidung nach dem Punktesystem gem. § 4 III StVG
zu berücksichtigen.
Auch ein Rechtsschutzbedürfnis, dem Betroffenen im Wege einer Leistungs- oder Feststellungsklage Rechtsschutz zu gewähren, ist in der Regel nicht gegeben. |