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Keine Klage auf Punkteabzug 

Eine auf Punkteabzug gem. § 4 StVG gerichtete Verpflichtungsklage ist nicht zulässig. Über eine Reduzierung der Punkte gem. § 4 StVG ist nicht durch gesonderten Verwaltungsakt zu entscheiden. Ein Punkteabzug gem. § 4 V StVG ist vielmehr lediglich inzident als ein Element bei der Berechnung des Punktestandes im Rahmen einer Entscheidung nach dem Punktesystem gem. § 4 III StVG zu berücksichtigen.
Auch ein Rechtsschutzbedürfnis, dem Betroffenen im Wege einer Leistungs- oder Feststellungsklage Rechtsschutz zu gewähren, ist in der Regel nicht gegeben.
OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.3.2002, Az.: 1 L 18/02
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