Sofern eine Person unbefugt auf einem angemieteten
Parkplatz parkt, ist diese Person Handlungsstörerin. Dem Mieter des Parkplatzes steht insoweit ein Unterlassungsanspruch zu.
Sofern der Parkplatzmieter bereits mehrere gerichtliche Verfahren erfolgreich gegen dritte Handlungsstörer gewonnen hat, kann er außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht geltend machen. Ebenfalls kann der Mieter keine Erstattung von Halterermittlungskosten verlangen, wenn der Handlungsstörer direkt vor Ort angesprochen werden kann.