Im vorliegenden Fall war es auf einem
Parkplatz mit Fahrbahnen ohne Straßencharakter zu einem
Unfall gekommen.
Nach der gem.
§ 17 I, II StVG durchzuführenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile war eine Haftungsteilung vorzunehmen, da lediglich die im Wesentlichen gleichartigen
Betriebsgefahren der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen waren.
Der vorgetragene
Vorfahrtspflichtverstoß eines der Beteiligten schied hierbei bereits aus Rechtsgründen aus, da die Regelung „rechts vor links“ aus
§ 8 I StVO auf das vorliegend zu beurteilende Unfallereignis, welches sich auf einem Parkplatzgelände ereignet hatte, keine Anwendung fand.
Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gelten die Vorfahrt- und Vorrangregeln nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben.
Zu verneinen ist eine Anwendbarkeit hingegen, wenn die Fahrspuren - wie vorliegend - lediglich dem ruhenden Verkehr dienen.
Bei der Beurteilung dieser Frage sind die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, z.B. die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen zu berücksichtigen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.