Allein die ausgedehnte Überdachung eines
Großparkplatzes reicht für eine analoge Anwendung des
§ 10 StVO auf den Bereich der Einmündung einer Parkgasse in den umlaufenden Zu- und Abfahrtsweg jedenfalls dann nicht aus, wenn gerade die Parkgassen von der Überdachung ausgenommen sind.