Ausparkunfall beim Rückwärtsfahren

Verkehrsrecht

Im zu entscheidenden Fall waren zwei Fahrzeuge zusammengestoßen, die beide rückwärts ausparken wollten. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.

Der Vortrag einer Partei, dass sein Fahrzeug stand und bereits der erste Gang eingelegt war, reicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises zu Lasten des rückwärts Fahrenden nicht aus.


LG Marburg, 21.05.2014 - Az: 5 S 110/13

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