Auf Schwerbehindertenparkplätzen deren zeitliche Geltung durch ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Mo - Do 7 - 19 h, Fr 7 - 13 h" beschränkt ist, dürfen Fahrzeugführer, die nicht über eine Schwerbehindertenparkerlaubnis verfügen, auch dann nicht
parken, wenn einer der auf dem Zusatzzeichen namentlich benannten Wochentage auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.
Eine Abschleppmaßnahme ist daher bei Zuwiderhandlung rechtmäßig. Denn dies stell eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften dar (Verstoß gegen
§ 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. lfd. Nr. 7 der
Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO).
In Straßenabschnitten auf denen das Zeichen 314 (Parken) durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild ergänzt wird, ist die Parkberechtigung ausschließlich auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen beschränkt.
Die Parkerlaubnis gilt – auch für den berechtigten Personenkreis – nur, wenn ein entsprechender Parkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist. Fahrzeugführern, die nicht an einer Schwerbehinderung im vorgenannten Sinne leiden, ist das Parken auf derartigen Straßenabschnitten ausnahmslos verboten.
Der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach es vom Schutzzweck des Zusatzzeichens mit namentlich benannten Wochentagen abhängen soll, ob sich dieses im Einzelfall auch auf gesetzliche Feiertage bezieht, kann nicht gefolgt werden.
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