Wird ein Wohnmobil so auf der gegenüberliegenden Straßenseite
abgestellt wird, dass dies die Anwohner gefährdet, haben die Anwohner ein Anrecht auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde.
Von einer solchen konkreten Gefahr ist auszugehen, wenn aufgrund des parkenden Wohnmobils lediglich 2,30 m verbleiben und der fließende Verkehr deshalb gezwungen wird, auf den Gehweg vor dem Haus der Anwohner auszuweichen. Vorliegend waren Fahrbahn und Gehweg baulich und gestalterisch eindeutig unterschieden. Dass der Gehweg mangels eines Hochbordes erleichtert befahren werden kann, ändert nichts daran, dass er gem.
§ 2 Abs.1 S.1 StVO grundsätzlich nicht befahren werden darf.
Aus diesem Grunde war vorliegend eine Verletzung öffentlich - rechtlich geschützter Individualinteressen durch Einwirkung des Straßenverkehrs über dass nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß gegeben.