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Ausfahrt eines Autobahnparkplatzes absichtlich blockiert - Nötigung

Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer 40 Minuten lang einen Autobahnparkplatz in der Weise blockiert, dass kein anderes Fahrzeug auf die Autobahn zurückfahren konnte. Der Fahrer konnte keinen regulären Parkplatz finden und hatte dann seinen Sattelzug einfach quer zur Fahrbahn abgestellt, um eine vorgeschriebene Pause zu machen. Daher lag nach Ansicht des Gerichts Vorsatz vor. Dieses Verhalten stellt eine strafbare Nötigung gem. § 240 StGB dar.
Durch das Verhalten des Fahrers wurden diverse Fahrzeuge gegen ihren Willen gezwungen, bis zu 40 Minuten auf dem Parkplatz zu verweilen und an der Weiterfahrt gehindert. Da die Zufahrt auf den Parkplatz in einer Kurve lag, war die Situation für die Verkehrsteilnehmer von weitem nicht erkennbar, sodass immer weiter Fahrzeuge auf den Parkplatz auffuhren und festsaßen. Einige Kraftfahrer setzten ihre Fahrzeuge rückwärts wieder auf die Autobahn, um nicht festzusitzen.
AG Kassel, 15.9.2010 - Az: 281 CS-2631 JS 39636/09
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