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Abschleppkosten: Wenn der Fahrer nicht zu kriegen ist, zahlt der Halter!

Wurde ein Fahrzeug wegen Parkens im Halteverbot (rechtmäßig) abgeschleppt und ist der Halter von der Behörde nicht ermitteln oder kann von diesem keine Befriedigung erlangt werden, so kann der Kosten- und Gebührenbescheid auch dann gegen den Halter erlassen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Fahrer zwar bekannt ist, gegen ihn aber im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht vorgegangen werden kann, weil er im außereuropäischen Ausland wohnt. Die Heranziehung eines im außereuropäischen Ausland wohnhaften Gebührenschuldners ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die weit außer Verhältnis zu den verlangten Verwaltungsgebühren stehen und die Behörde als Gläubigerin des Gebührenanspruchs berechtigen, den Halter als denjenigen Schuldner in Anspruch zu nehmen, der für sie greifbar ist.
VG Aachen, 23.2.2011 - Az: 6 K 1/10
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