Abschleppkosten:
Wenn der Fahrer nicht zu kriegen ist, zahlt der Halter!
Wurde ein Fahrzeug wegen
Parkens im Halteverbot (rechtmäßig) abgeschleppt und ist der
Halter von der Behörde nicht ermitteln oder kann von diesem keine
Befriedigung erlangt werden, so kann der Kosten- und Gebührenbescheid
auch dann gegen den Halter erlassen werden. Dies gilt auch für den
Fall, dass der Fahrer zwar bekannt ist, gegen ihn aber im Wege des Verwaltungsverfahrens
nicht vorgegangen werden kann, weil er im außereuropäischen
Ausland wohnt. Die Heranziehung eines im außereuropäischen Ausland
wohnhaften Gebührenschuldners ist mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden, die weit außer Verhältnis zu den verlangten Verwaltungsgebühren
stehen und die Behörde als Gläubigerin des Gebührenanspruchs
berechtigen, den Halter als denjenigen Schuldner in Anspruch zu nehmen,
der für sie greifbar ist.