Kein
Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten
Flächen
Der Halter eines Pkw, der
dieses am Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich in Koblenz abgestellt
hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen
des Pkw zu zahlen. Das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb
von zum Parken gekennzeichneten Flächen stellt grundsätzlich
einen Verkehrsverstoß dar. Hier ist das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung
bedarf. Die Abschleppmaßnahme ist im Hinblick auf den bevorstehenden
Rosenmontagsumzug auch geboten gewesen.