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Abschleppkosten - zuerst an den Fahrer wenden!

Steht fest, dass nicht der Fahrzeughalter sondern eine andere Person ein Fahrzeug verbotswidrig geparkt hat und sind Name nebst Anschrift des Dritten der Behörde bekannt, so sind die Abschleppkosten vorrangig vom Fahrer zu verlangen. Nur dann, wenn dessen Inanspruchnahme aussichtslos ist, darf auf den Halter zurückgegriffen werden.
VG Oldenburg/Oldenburg, 27.2.2009 - Az: 7 A 35/09
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