Steht fest, dass nicht
der Fahrzeughalter sondern eine andere Person ein Fahrzeug verbotswidrig
geparkt hat und sind Name nebst Anschrift des Dritten der Behörde
bekannt, so sind die Abschleppkosten vorrangig vom Fahrer zu verlangen.
Nur dann, wenn dessen Inanspruchnahme aussichtslos ist, darf auf den Halter
zurückgegriffen werden.