Auf
privaten Parkflächen nicht mit gefahrlosen Befahren rechnen!
Ein Pkw-Fahrer, der einen
als privat gekennzeichneten Parkplatz zum Rangieren nutzt, kann nicht damit
rechnen, dass das Befahren gefahrlos erfolgen kann. Es ist vielmehr damit
zu rechnen, dass Vorrichtungen installiert sind, die Unbefugte von der
Benutzung abhalten sollen. Daher kann auch regelmäßig kein Schadensersatz
vom Eigentümer verlangt werden, wenn es zu einer Fahrzeugbeschädigung
an einer Metallabsperrung kommt. Es besteht insofern keine Verkehrssicherungspflicht
des Eigentümers.