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Auf privaten Parkflächen nicht mit gefahrlosen Befahren rechnen!

Ein Pkw-Fahrer, der einen als privat gekennzeichneten Parkplatz zum Rangieren nutzt, kann nicht damit rechnen, dass das Befahren gefahrlos erfolgen kann. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass Vorrichtungen installiert sind, die Unbefugte von der Benutzung abhalten sollen. Daher kann auch regelmäßig kein Schadensersatz vom Eigentümer verlangt werden, wenn es zu einer Fahrzeugbeschädigung an einer Metallabsperrung kommt. Es besteht insofern keine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers.
LG Coburg, 29.9.2008 - Az: 33 S 70/08
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