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Falschparker muss Anwaltskosten zahlen

Ein Falschparker muss nicht nur die Abschleppkosten erstatten, die dem Inhaber eines Kfz-Stellplatzes durch das Abschleppen des dort parkenden Fahrzeuges entstanden sind, sondern auch die Gebühren des eingeschalteten Anwalts, der die Kostenerstattung geltend gemacht und den Falschparker zur Unterlassung weiterer Zuwiderhandlungen aufgefordert hat.

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