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Falschparker muss Anwaltskosten zahlenEin Falschparker muss nicht
nur die Abschleppkosten erstatten, die dem Inhaber eines Kfz-Stellplatzes
durch das Abschleppen des dort parkenden Fahrzeuges entstanden sind, sondern
auch die Gebühren des eingeschalteten Anwalts, der die Kostenerstattung
geltend gemacht und den Falschparker zur Unterlassung weiterer Zuwiderhandlungen
aufgefordert hat.
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