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Wildgewordene Parkplatzschranke
Im vorliegenden Fall wollte ein Autofahrer einen gebührenpflichtigen Parkplatz mit Absperrschranke verlassen. Nachdem sich die Schranke geöffnet hatte, fuhr ein Fahrradfahrer an seinem Fahrzeug vorbei und unter der geöffneten Schranke hindurch. Der Autofahrer folgte dem Fahrradfahrer, doch die Schranke schloss sich bereits, als der Fahrer sich noch im Schrankenbereich befand. Der Radfahrer hatte eine Induktionsschleife ausgelöst, die das automatische Schließen der Schranke bewirkte. Die Schranke beschädigte Frontscheibe und Wagendach. Der Betreiber weigerte sich, den Schaden zu begleichen, da die Sperre dem Stand der Technik entspreche. Das Fehlverhalten des Radfahrers könne ihm nicht angelastet werden. Das Gericht stimmte dieser Auffassung zu. Es lag keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Würde das System der Induktionsschleifen nicht angewendet, wäre es möglich, dass Kolonnen von Fahrzeugen die Schranke passieren und nicht bezahlen. Darüber hinaus wurde deutlich sichtbar durch ein Schild darauf hingewiesen, dass die Schranke nach jeder Durchfahrt automatisch schließt und dass Radfahrer die Durchfahrt nicht benutzen dürfen. Damit hatte der Betreiber alles Zumutbare getan.

AG München, 22.3.2007 - Az: 223 C 27796/07