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Nicht auf Taxistand parken!
Ein verbotswidrig auf einem Taxistand parkendes Fahrzeug kann auf polizeiliche Veranlassung hin abgeschleppt werden - hierbei ist es unerheblich, ob der Taxistand zum fraglichen Zeitpunkt von einem Taxi beansprucht wurde oder nicht. Ein gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob der Flächenbedarf zu groß angesetzt wurde. Das Parkverbot ist einzuhalten, solange die Verkehrszeichenregelung besteht.

OVG Hamburg, 7.3.2006 - Az: 3 Bf 392/05