| Nicht auf Taxistand parken! |
| Ein verbotswidrig auf einem
Taxistand parkendes Fahrzeug kann auf polizeiliche Veranlassung hin abgeschleppt
werden - hierbei ist es unerheblich, ob der Taxistand zum fraglichen Zeitpunkt
von einem Taxi beansprucht wurde oder nicht. Ein gleiches gilt hinsichtlich
der Frage, ob der Flächenbedarf zu groß angesetzt wurde. Das
Parkverbot ist einzuhalten, solange die Verkehrszeichenregelung besteht.
OVG Hamburg, 7.3.2006 - Az: 3 Bf 392/05 |