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Eilverfahren für Herausgabe abgeschleppter Fahrzeuge?
Ein Falschparker kann die Herausgabe seines Fahrzeuges nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung durch das zuständige Gericht erzwingen, wenn er das Abschleppen des Fahrzeuges für nicht gerechtfertigt hält. Die Abschleppgebühren sind zunächst vor Ort zu entrichten, anschließend kann immer noch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit geklärt werden. Im Erfolgsfall kann der Betroffene die gezahlten Abschleppkosten zurückverlangen.

LG Magdeburg, 10.8.2006 - Az: 10 O 1543/06