| Eilverfahren für Herausgabe abgeschleppter Fahrzeuge? |
| Ein Falschparker kann die
Herausgabe seines Fahrzeuges nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung
durch das zuständige Gericht erzwingen, wenn er das Abschleppen des
Fahrzeuges für nicht gerechtfertigt hält. Die Abschleppgebühren
sind zunächst vor Ort zu entrichten, anschließend kann immer
noch vor dem zuständigen Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit
geklärt werden. Im Erfolgsfall kann der Betroffene die gezahlten Abschleppkosten
zurückverlangen.
LG Magdeburg, 10.8.2006 - Az: 10 O 1543/06 |