| bschleppen vom Privatgrundstück - Halter haftet nicht |
| Die für das Abschleppen
eines Fahrzeuges von einem Privatparkplatz angefallenen Kosten können
nur dem Fahrer angelastet werden. Der Halter des Fahrzeuges haftet nicht.
Dies gilt auch für den Fall, daß der Fahrer zahlungsunfähig
oder nicht ermittelbar ist. § 25a StVG kommt bei der privatrechtlichen
Haftung nicht zur Anwendung.
LG Hamburg, 6.2.2006 - Az: 318 S 111/05 |