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Parkverstoß und Halterhaftung

Hat ein Dritter im Anhörungsverfahren über einen Parkverstoß zugegeben, der verantwortliche Fahrer gewesen zu sein, so besteht keine Möglichkeit mehr, den Halter wegen des Verstoßes in Anspruch zu nehmen. Dies ist nur dann möglich, wenn der Verantwortliche nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.
AG Viechtach, 23.8.2005 - Az: 7 II OWi 605/05
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