| Parkverstoß und Halterhaftung |
| Hat ein Dritter im Anhörungsverfahren
über einen Parkverstoß zugegeben, der verantwortliche Fahrer
gewesen zu sein, so besteht keine Möglichkeit mehr, den Halter wegen
des Verstoßes in Anspruch zu nehmen. Dies ist nur dann möglich,
wenn der Verantwortliche nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu ermitteln ist.
AG Viechtach, 23.8.2005 - Az: 7 II OWi 605/05 |