| Behindertenparkplatz – keine Ausnahme für Anwälte |
| Auch ein Anwalt kann nicht
beanspruchen, daß ihm das kurzfristige Abstellen seines Fahrzeuges
auf einem Behindertenparkplatz erlaubt wird, damit er Akten transportieren
kann.
VG Frankfurt/Main, 14.9.2004 – Az: 12 E 3466/04 |