Parkplatz auf der Wiese - Turnierveranstalter haftet bei Diebstahl, wenn er Überwachung der Parkplätze ankündigt

Verkehrsrecht

Die Beklagte veranstaltete im Mai 2002 ein Golfturnier. Der Kläger und seine Ehefrau, die sich auf der Durchreise in den Urlaub befanden, besuchten diese Veranstaltung. Die Beklagte hatte auf Wiesenflächen in der Nähe des Golfplatzes mittels Trassierbändern größere Parkflächen abgesteckt, die gegen ein Entgelt von 3,00 Euro ganztägig benutzt werden konnten. An den Parkflächen stellte sie Schilder auf, die unter anderem den Hinweis enthielten: „Die Parkplätze werden überwacht.“ Nach dem Turniertag fehlte aus dem aufgebrochenen Wagen des Klägers der größte Teil des Urlaubsgepäcks, überwiegend hochwertige Damen- und Herrenbekleidung, Golfbekleidung, Taschen und Handy zu einem Anschaffungspreis von ca. 11.000 Euro, den der klagende Ehemann nunmehr als Schadensersatz von der Beklagten verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei ein befristetes Mietverhältnis entstanden, in dem sie keine Obhutspflicht übernommen habe. Durch den Einsatz der Einweiser und die anlässlich des Termins vermehrt erfolgten Polizeistreifen sei eine ausreichende Überwachung gewährleistet gewesen. Der Kläger habe den Schaden auch mitverschuldet, denn er habe das wertvolle Gepäck nicht in einem separat verschließbaren Kofferraum verstaut, der Wagen habe keine Alarmanlage gehabt.

Diese Ansicht teilte der Senat nicht. Durch den Verkauf der Parkkarte übernahm die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Obhutspflicht im Hinblick auf das Fahrzeug und die Gegenstände. Für die Annahme einer solchen Obhutsübernahme müssen über die bloße Zurverfügungstellung einer Parkfläche hinaus weitere Umstände erkennbar sein, die auf einen entsprechenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen. Die Abgrenzung der Parkfläche mit Trassierband bzw. der Einsatz von Einweisern lassen von sich heraus eine weitergehende Kontrollwahrnehmung noch nicht erwarten, auch nicht das verhältnismäßig niedrige Entgelt von 3,00 Euro. Vorliegend hatte die Beklagte jedoch am Eingang der Parkfläche ein gut lesbares Hinweisschild mit der Aufschrift angebracht: „Die Parkplätze werden überwacht.“ Ein solcher Ausspruch kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte die Wiesenfläche weiter räumlich überwacht und insoweit den typischen Autoabstellrisiken wie Diebstahl, Einbruch und Beschädigung entgegenwirken will. Diese Annahme wird noch verstärkt durch die zahlreich vorhandenen Einweiser zum Zeitpunkt des Einparkens. Hier durfte der Kunde davon ausgehen, dass sie die Parkfläche durch entsprechende Rundgänge überwachen würden. Zwar kann ein lückenloser Schutz gegen Diebstahl und Beschädigungen nicht erwartet werden, unstreitig hat die Beklagte aber überhaupt keine eigenen Überwachungsmaßnahmen vorgenommen. Die Tätigkeit der Polizei erfolgte zur allgemeinen Gefahrenabwehr und nicht zur Sicherung des Parkplatzes. Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht ersichtlich, die Verstauung der Gepäckstücke unter der mit einer Abdeckung versehenen Heckklappe stellt keinen Umstand dar, welcher den Diebstahl förderte oder provozierte. Es besteht auch keine Obliegenheit, Gepäckstücke nur in Fahrzeugen mit Alarmanlagen zurückzulassen. Im Hinblick auf einen Abzug „Neu für Alt“ hat der Senat jedoch den durch die Nutzung bereits eingetretenen Wertverlust der Sachen berücksichtigt und dem Kläger lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. 6.800 Euro zugesprochen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.


OLG Karlsruhe, 14.07.2004 - Az: 1 U 46/04

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