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Bußgeld für achtloses Ausparken?

Hat ein Kraftfahrer achtlos rückwärts ausgeparkt, so ist dies keine fahrlässige Gefährdung des Verkehrs, sondern nur eine Verletzung der allgemeinen Rücksichtnamepflicht. Daher reduzierte das OLG das vom AG verhängte Bußgeld i.H.v. EURO 50,00 auf EURO 35,00 – Punkte gab es hierfür auch nicht mehr.
Das Gericht konnte keine Verpflichtung zu erhöhter Sorgfalt beim Rückwärtsausparken erkennen, was das höhere Bußgeld gerechtfertigt hätte.
OLG Stuttgart - Az: 1 Ss 182/04
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