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Autos werden nicht von der Polizei abgeschleppt!

Für das Abschleppen eines im Halteverbot parkenden Wagens ist nicht die Polizei sondern die Stadtverwaltung oder das Landratsamt zuständig. Wird der Wagen von der Polizei abgeschleppt, so müssen die entstehenden Kosten nicht bezahlt werden.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Fahrzeughalter seinen Wagen auf einer Straße abgestellt und war anschließend verreist. Kurze Zeit später wurden aufgrund von Bauarbeiten Halteverbotschilder aufgestellt, die drei Tage später gelten sollten. Ca. 2 Wochen später wurde ein Polizeirevier von einer Baufirma darüber informiert, dass der betreffenden Wagen die Bauarbeiten behindere. Von einem Beamten wurde daraufhin ein privater Abschleppdienst beauftragt und dem Halter ein Kostenbescheid zugeschickt. Der Fahrzeughalter weigerte sich jedoch zu zahlen, da er seinen Wagen vor Aufstellung der Halteverbotschilder geparkt hatte.
Die Polizei handelte hier nicht als Vollstreckungsgehilfe für die Stadt als zuständige Straßenverkehrsbehörde, da diese die Polizei nicht um Hilfe gebeten hatte. Ein Eingreifen des Polizeirevies wäre nur zulässig gewesen, wenn es bis zu einem Eingreifen der Stadt zu spät gewesen wäre. Auch wenn es ein unbestreitbares praktisches Bedürfnis dafür gibt, dass die Polizei in derartigen Fällen Autos entfernen darf, ist es nicht Aufgabe der Justiz, diese Lücke im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht zu schließen. Mit der Entscheidung wurde ein entsprechendes Urteil des VG Stuttgart bestätigt, Revision wurde nicht zugelassen.
VGH Baden-Württemberg - Az: 1 S 2025/01
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