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Parkgebühren nur bei konkreter Gefahrenlage!

Damit eine Parkraumbewirtschaftung eingeführt werden kann, muß dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten sein, insbesondere, wo auf Grund erheblichen Parkraummangels eine straßenverkehrsrechtliche Gefahrenlage besteht. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so ist eine Bewirtschaftung nicht zulässig.
VG Berlin - AZ: VG 27 A 407.01
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