| Parkgebühren nur bei konkreter Gefahrenlage! |
| Damit eine Parkraumbewirtschaftung
eingeführt werden kann, muß dies auf Grund der besonderen Umstände
zwingend geboten sein, insbesondere, wo auf Grund erheblichen Parkraummangels
eine straßenverkehrsrechtliche Gefahrenlage besteht. Kann dies nicht
nachgewiesen werden, so ist eine Bewirtschaftung nicht zulässig.
VG Berlin - AZ: VG 27 A 407.01 |