Rechtswidrig
geparkt - Abschleppkosten auch bei Entfernung des Wagens zu zahlen
Auch wenn ein Fahrzeughalter
sein Fahrzeug noch weggefahren hat, sind die Abschleppkosten dem Grundstückseigentümer
zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug am Abend bereits bemerkt
wurde, ein Abschleppen jedoch erst am folgenden Morgen veranlasst wurde.
Maßgeblich ist in einem solchen Fall, dass eine Beeinträchtigung
an den Eigentumsrechten besteht und das Abschleppunternehmen zu einem Zeitpunkt
beauftragt wird, zu dem die Beeinträchtigung fortdauert. Es ist unerheblich,
ob der Halter das Fahrzeug vor Eintreffen des Abschleppwagens weggefahren
hat.