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Rechtswidrig geparkt - Abschleppkosten auch bei Entfernung des Wagens zu zahlen

Auch wenn ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug noch weggefahren hat, sind die Abschleppkosten dem Grundstückseigentümer zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug am Abend bereits bemerkt wurde, ein Abschleppen jedoch erst am folgenden Morgen veranlasst wurde. Maßgeblich ist in einem solchen Fall, dass eine Beeinträchtigung an den Eigentumsrechten besteht und das Abschleppunternehmen zu einem Zeitpunkt beauftragt wird, zu dem die Beeinträchtigung fortdauert. Es ist unerheblich, ob der Halter das Fahrzeug vor Eintreffen des Abschleppwagens weggefahren hat.
LG Frankfurt - Az: 2/24 S 145/02
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