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Parken auf der Fahrbahn neben einem unbenutzbaren Teil des Parkstreifens
1. Beim Vorhandensein eines ausreichend befestigten Parkstreifen verstößt das Parken am Fahrbahnrand neben diesem Parkstreifen unabhängig davon, ob die Parkbucht durch geparkte Fahrzeuge besetzt ist oder nicht, gegen STVO § 12 Abs 4 S 1 (vergleiche OLG Hamm, 1979-03-14, 6 Ss OWi 2455/78, VRS 57, 367 (1979)). Dabei kommt es selbstverständlich auch nicht darauf an, ob das Abstellen von Fahrzeugen dadurch verhindert wird, daß auf dem Parkstreifen vorübergehend irgendwelche anderen Gegenstände (zB Umzugsgut, Müllcontainer, Warenlieferung für die Anlieger usw) abgelegt worden sind. Voraussetzung ist jedoch, daß es sich - ähnlich dem Parken - erkennbar, um eine zeitlich begrenzte Inanspruchnahme des Parkstreifens handelt, welche dessen Sinn- und Zweckbestimmung für den ruhenden Verkehr unberührt läßt.

2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Parkstreifen nicht nur vorübergehend belegt, sondern aufgrund der Lagerung von Baumaterial erkennbar für den ruhenden Verkehr unbenutzbar ist, und zwar in einer räumlichen Ausdehnung, daß das abgestellte Fahrzeug in voller Länge daneben Platz finden kann.

3. Neben einem nicht benutzbaren Parkstreifen darf geparkt werden (so auch BayObLG München, 1984-11-15, 1 Ob OWi 342/84, VRS 68, 139 (1985)).

KG Berlin - AZ: 2 Ss 229/89 - 3 Ws (B) 349/89

Fundstelle
VRS 78, 218-219 (1990) (red. Leitsatz und Gründe)
NZV 1990, 200-201 (Leitsatz und Gründe)