| Fahrzeugherausgabe gegen "Schuldanerkenntnis" |
| Schleppt ein privater Unternehmer
auf Veranlassung der Behörde ein falsch geparktes Fahrzeug ab, hat
er keinen eigenen Anspruch gegen den Fahrer bzw. Halter des abgeschleppten
Fahrzeuges. Macht er die Herausgabe des Fahrzeuges vor Ort nichtsdestoweniger
von der Unterzeichnung eines als "Auftrag/Rechnung" bezeichneten
Formulares abhängig, kann der auf dieser Grundlage später eingeforderten
Zahlung vom Halter bzw. Fahrer der Einwand der Bereicherung (§ 821
BGB) entgegengehalten werden und die Zahlung kann verweigert werden.
AG Bensheim, Urt. v. 17.1.2002, Az.: 6 C 1073/02 |