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Zulässigkeit der Errichtung einer Parkbucht gegenüber einer Einfahrt
Auch gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist eine Parkbucht zulässig, sofern hiermit keine zu großen Behinderungen verbunden sind. Erst wenn ein wenig geübter Kraftfahrer mehr als zwei Mal vor- und zurücksetzen müsse, um das Grundstück zu erreichen, sei die Parkbucht unzulässig.

Im übrigen muss ein Autofahrer im Interesse der auf den öffentlichen Parkraum angewiesenen Verkehrsteilnehmer gewisse Unannehmlichkeiten bei der Ein- und Ausfahrt zu seinem Grundstück hinnehmen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße in einem Urteil, dem  die Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Verbandsgemeinde Maxdorf zugrunde lag. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass die beklagte Gemeinde auf der seiner Garageneinfahrt gegenüberliegenden Fahrbahnseite eine Parkbucht eingerichtet hatte. Er vertrat die Auffassung, die Nutzung seiner Grundstückseinfahrt werde damit in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

Dagegen befand das Verwaltungsgericht, dem Kläger sei ein leichtes Rangieren durchaus zumutbar. Mehr werde von ihm in diesem Fall nicht verlangt. Er habe insbesondere keinen Anspruch darauf, in bestimmter Richtung aus seiner Garage einund ausfahren zu können.

Neustadt/Weinstraße, Az.: 3 K 1178/01.NW