| Parkscheibe im Rückfenster |
| Die Parkscheibe darf auch
im Rückfenster liegen, da es keinen vorgeschriebenen Stammplatz für
diese gibt. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt nur vor, daß
die Parkscheibe gut sichtbar sein müsse. Sie kann somit ebenso an
Seitenfenstern befestigt werden oder beispielsweise auf der Hutablage liegen.
Es kann Kontrolleuren zugemutet werden, für die kurze Zeit des Ablesens
die Fahrbahn zu betreten.
Oberlandesgericht Naumburg, 1Ss (Bz) 132/97 |