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Kfz-Leasing und das Eintrittsmodell

Verkehrsrecht

Auf das so genannte Eintrittsmodell, bei dem ein Verbraucher zunächst einen Kaufvertrag über die spätere Leasingsache und zur Finanzierung einen Leasingvertrag abschließt, sind die Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB aF) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, weil es hierbei an dem von der Vorschrift vorausgesetzten Erfordernis einer Bindung des Verbrauchers an zwei rechtlich selbstständige Verträge fehlt, von denen der eine der Finanzierung des anderen dient.

Die in § 358 III S. 1 BGB a.F. enthaltenen Legaldefinition der verbundenen Verträge setzt einen Vertrag über die Lieferung einer Ware sowie einen Verbraucherdarlehensvertrag, also ein finanziertes Geschäft einerseits und ein Finanzierungsgeschäft andererseits, voraus. Daran fehlt es hier.

Hierzu führte das Gericht aus:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat es sich bei dem Kaufvertrag und dem in Aussicht genommenen Leasingvertrag nicht um verbundene Verträge im Sinne von § 499 Abs. 2, §§ 500, 358 Abs. 3 BGB aF gehandelt. Der vom Beklagten erklärte Widerruf seines Angebots auf Abschluss des Leasingvertrages hat deshalb die Bindung an den mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag, auf den § 499 Abs. 1 BGB aF mangels Gewährung eines Zahlungsaufschubs selbst keine Anwendung findet, nicht gemäß § 358 Abs. 2 BGB aF beseitigen können. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher ein Kaufpreisanspruch der Klägerin (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht verneint werden.

1. Die hier anwendbaren § 499 Abs. 1, 2, § 500 BGB aF sehen vor, dass auf Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, dem gemäß § 507 BGB aF ein Existenzgründer gleich gestellt ist, die Vorschriften der §§ 358, 359 BGB aF über verbundene Verträge entsprechende Anwendung finden. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF bestimmt unter anderem, dass ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden sind, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung eines anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hat bei Vorliegen eines solchen verbundenen Vertrages der Verbraucher seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung - hier aufgrund eines vom Berufungsgericht angenommenen Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1, §§ 500, 507, 355 Abs. 1 BGB aF - wirksam widerrufen, ist er gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB aF auch an seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware gerichtet ist, nicht mehr gebunden.

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