- Verkehrsrecht
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Die Verwertung am Leasingende
Verkehrsrecht
1. Hat der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert des Leasingguts (hier ein Lkw) einzustehen, trifft den Leasinggeber die vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts.
2. Es stellt einen Verstoß gegen diese Nebenpflicht dar, wenn zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten eine Rückkaufvereinbarung besteht, der Leasinggeber am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages aber nicht prüft, ob die Ausübung der Rechte aus der Rückkaufvereinbarung für den Leasingnehmer günstig ist.
3. Kauft der Leasinggeber das Leasinggut vom Lieferanten zu den vom Leasingnehmer ausgehandelten Bedingungen, muss der Leasinggeber sich über den genauen Inhalt dieser Bedingungen vergewissern.
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