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Leasingvertrag mit unzumutbarer Klausel

Es liegt bei der folgenden Klausel der AGB eine überraschende und unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers vor:

"Der Leasingnehmer hat eine Vollkaskoversicherung seiner Wahl  zu nehmen, bei der sichergestellt ist, dass ihre Berufung auf § 61 VVG ausgeschlossen wird. Sollte die Versicherung für diesen Ausschluss dem Leasinggeber Gebühren in Rechnung stellen, so ist der Leasingnehmer dazu verpflichtet, diese dem Leasingeber zu erstatten."

§ 61 VVG befreit den Versicherer von der Leistung, wenn der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine solche Haftungserweiterung ist nur sehr schwer und unter erheblichen Mehrkosten zu erhalten. Dies ist unzumutbar; hinzu kommt, daß die Tragweite der Klausel für einen juristischen Laien nicht erkennbar ist.
OLG Düsseldorf, 23.11.2004 – Az: I-24 U 168/04
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