Vorliegend wurde die durch die Verkehrszeichen 274 auf der Bundesautobahn 00 auf der Rheinbrücke G. in Fahrtrichtung O. /I. an km 76,1, km 75,5 und km 75,2 angeordnete Beschränkung der
Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h aufgehoben.
Ob die Geschwindigkeitsbeschränkung nach
§ 45 Abs.1 S.2 oder Abs.2 S.1 StVO bei der Aufstellung der Verkehrszeichen zur Durchführung von Straßenbauarbeiten gerechtfertigt war, konnte offen bleiben. Denn inzwischen waren die Straßenbauarbeiten beendet. Im Vorgriff auf die ins Auge gefassten, aber nach der Auskunft von Strassen.NRW noch nicht einmal feststehenden Baumaßnahmen Ende 2015 ließ sich die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht rechtfertigen. Die Erfüllung anderer Tatbestände des § 45 StVO, etwa zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm gem. § 45 Abs.1 S.2 Nr.3 StVO, hat das beklagte Land nicht einmal vorgetragen.