Neues Verkehrsschild „Baumunfall“ macht angeordnetes Tempolimit nicht unwirksam

Verkehrsrecht

Der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg hat entschieden, dass das in Niedersachsen neu eingeführte Verkehrsschild „Baumunfall“ ein angeordnetes Tempolimit nicht unwirksam macht.

Ein Mann aus Fürstenau befuhr im März 2015 mit seinem Pkw eine Landstraße in Menslage (Landkreis Osnabrück). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 70 km/h. An den Tempo-Limit-Schildern war jeweils ein Zusatzschild angebracht, auf dem ein Auto zu sehen ist, das gegen einen Baum prallt. Der Mann fuhr mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h. Er wurde geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid über 80,-€. Dagegen legte er Einspruch ein und vertrat die Auffassung, dass die Bedeutung des Zusatzschildes unklar und das angeordnete Tempolimit deswegen unwirksam sei. Ein Verkehrsteilnehmer könne auf die Idee kommen, dass die Geschwindigkeit nur dann 70 km/h betrage, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei.

Das Amtsgericht Bersenbrück wies den Einspruch des Mannes zurück. Auch seine Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der Senat für Bußgeldsachen entschied, dass das angeordnete Tempolimit nicht unwirksam sei. Das Zusatzschild weise auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin. Eine andere Auslegung komme nicht ernsthaft in Betracht. Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer gehe nicht davon aus, dass das Tempolimit nur dann gelte, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei. Er komme auch nicht ernsthaft auf die Idee, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung nur dann zu beachten habe, wenn mitten auf der Fahrbahn ein Baum stehe, oder er nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 70 km/h gegen einen Baum fahren dürfe. Dass das Zusatzzeichen „Baumunfall“ nicht in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt sei, sei mangels abschließender Regelung der Gefahrenzeichen unerheblich.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


OLG Oldenburg, 14.12.2015 - Az: 2 Ss OWi 297/15

Quelle: PM des OLG Oldenburg

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