Bei einem Schuldspruch wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit ist die Angabe des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel nicht notwendig. Die Angabe der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat i.S.d. § 46 I OWiG, § 260 IV S.1 StPO.