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Geschwindigkeitsüberschreitung muss nicht bezeichnet werden

Verkehrsrecht

Bei einem Schuldspruch wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist die Angabe des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel nicht notwendig. Die Angabe der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat i.S.d. § 46 I OWiG, § 260 IV S.1 StPO.


OLG Hamm, 28.01.2014 - Az: 3 RBs 348/13

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