Nach Auffassung des Gerichts gilt die mit Zeichen 274 angeordnete
Geschwindigkeitsbeschränkung am Tattag, dem Feiertag Christi Himmelfahrt, nicht. Vielmehr war davon auszugehen, dass die übliche innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h, die nicht durch besondere Zeichen 274 vorgegeben zu werden braucht, sondern sich unmittelbar aus
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO ergibt, betrug. Diese war vom Betroffenen nicht überschritten worden.
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