Das Gericht vertritt die
Auffassung, das Radarfotos als Beweis für Geschwindigkeitsüberschreitung
verwertet werden dürfen. § 100 h StPO stellt eine ausreichende
Grundlage für Geschwindigkeitsmessungen dar und sind deshalb vom Gericht
auch entsprechend zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, dass die
Geschwindigkeitsmessung aus fiskalischen Interessen durchgeführt wurde,