| Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen? |
| Es ist vom Tatrichter zu
prüfen, ob die Einlassung des Betroffenen ein geschwindigkeitsbeschränkendes
Schild übersehen zu haben widerlegbar ist. Ist dies nicht der Fall,
so ist zu prüfen, ob gleichwohl der Vorwurf einer groben Pflichtverletzung
zu machen ist, oder die Unkenntnis von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf
eine grob pflichtwidrige Vernachlässigung der gebotenen Aufmerksamkeit
zurückzuführen ist.
OLG Hamm, 19.4.2007 - Az: 1 Ss OWi 8/07 |