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Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen?
Es ist vom Tatrichter zu prüfen, ob die Einlassung des Betroffenen ein geschwindigkeitsbeschränkendes Schild übersehen zu haben widerlegbar ist. Ist dies nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob gleichwohl der Vorwurf einer groben Pflichtverletzung zu machen ist, oder die Unkenntnis von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf eine grob pflichtwidrige Vernachlässigung der gebotenen Aufmerksamkeit zurückzuführen ist.

OLG Hamm, 19.4.2007 - Az: 1 Ss OWi 8/07