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132 km/h statt 100 km/h - kein Augenblicksversagen!Ein Verkehrsteilnehmer
kann sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen, wenn die außerorts
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 132 km/h erheblich
überschritten wurde. Eine kurzfristige Unaufmerksamkeit kann eine
solch hohe Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erklären. Vielmehr
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