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Langsamfahrgebot bei haltenden Omnibussen
§ 20 Abs. 1 StVO, nach dem Omnibusse des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten, nur vorsichtig überholt werden dürften, ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB für alle Fußgänger, die im räumlichen Bereich eines an einer Haltestelle haltenden Linienomnibusses, einer Straßenbahn oder eines gekennzeichneten Schulbusses unachtsam die Fahrbahn überqueren. Diesen gegenüber ist ein passierender Autofahrer zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Der Autofahrer trägt die alleinige Haftung, wenn er mit unangepaßter Geschwindigkeit fährt und dabei im Bereich eines haltenden Busses einen Fußgänger erfaßt.

BGH, 28.3.2006 - Az: VI ZR 50/05