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Meßstrecke zu kurz - keine Bestrafung
Es liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn die Meßstrecke bei der "Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge" bei Geschwindigkeiten über 90 km/h weniger als 500 Meter beträgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der hohen Geschwindigkeit von hier 170 km/h nicht auszuschließen ist, daß der Abstand der Fahrzeuge erheblich geschwankt hat. Daher ist es in einem solchen Fall nicht zulässig, den Fahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu bestrafen.

OLG Bamberg, 2.12.2005 - Az: 3 Ss OWi 1556/05