| Meßstrecke zu kurz - keine Bestrafung |
| Es liegt ein Verfahrensfehler
vor, wenn die Meßstrecke bei der "Geschwindigkeitsüberwachung
mit Hilfe fahrender Polizeifahrzeuge" bei Geschwindigkeiten über 90
km/h weniger als 500 Meter beträgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn
aufgrund der hohen Geschwindigkeit von hier 170 km/h nicht auszuschließen
ist, daß der Abstand der Fahrzeuge erheblich geschwankt hat. Daher
ist es in einem solchen Fall nicht zulässig, den Fahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
zu bestrafen.
OLG Bamberg, 2.12.2005 - Az: 3 Ss OWi 1556/05 |