| Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen nacheinander |
| Es ist regelmäßig von einer einzigen Tat auszugehen, wenn Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen und diese auf einer Strecke mit durchgehender Geschwindigkeitsbeschränkung begangen wurden. Sofern die Geschwindigkeitsbegrenzungen jedoch wie im vorliegenden Fall ca. 7 km auseinander liegen und der Fahrer mit nahezu gleicher Geschwindigkeit in beide Bereiche einfuhr, liegen zwei getrennte Vergehen vor. Daher ist jedes Vergehen für sich zu ahnden.
OLG Hamm, 15.8.2006 - Az: 2 Ss OWi 455/06 |