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Hälftige Mithaftung bei unverschuldetem Unfall mit Tempo 200

Bei Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr bei einem Fahrspurwechsel und einer Geschwindigkeit von 200 km/h ergibt sich eine hälftige Mitverursachung, da die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 70 km/h besonders ins Gewicht fällt. Diese dient gerade dazu, Gefahren zu mindern, die erfahrungsgemäß aus der hohen Geschwindigkeit resultieren.

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